Die Pflegereform
Was hat sich geändert, was kommt 2024
Das „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)“ soll die Situation für Pflegende, Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessern. Geplant sind finanzielle Hilfen und der Abbau von Bürokratie. Zur Finanzierung sind bereits zum 01.07.2023 unter anderem die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben worden. Was aber kommt an Neuerungen?
Laufende Leistungen in der ambulanten Pflege
Pflegebedürftige mit den Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können wählen, in welcher Form sie die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten – Pflegegeld, Sachleistungen durch professionelle Dienste oder eine Kombination von beidem. Zum 01.Januar 2024 werden die Leistungsbeträge um 5 Prozent angehoben.
Die Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01. Januar 2024 in Zahlen:
Pflegegrade | Pflegegeld ab 2024 |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro → 332,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro → 573,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro → 765,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro → 947,00 Euro |
Weitere Pflegegeld-Erhöhung 2025 und 2028
Zum 01.01.2025 wird das Pflegegeld noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Danach soll das Pflegegeld, wie alle anderen Leistungen auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Also zum ersten Mal am 01.01.2028.
Die Leistungserhöhungen in Form von Sachleistungen sehen wie folgt aus:
Pflegegrade | Pflegegeld ab 2024 |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 724 Euro → 761,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro → 1.432,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro → 1.778,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro → 2.200,00Euro |
Sonstige Leistungen in der ambulanten Pflege
Rund 80 % der insgesamt fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen versorgt. Das sogenannte „Entlastungsbudget“ soll diesen helfen und wird zum 01.07.2025 in Kraft treten. Damit wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig zu einem gesamten Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser Betrag soll flexibel kombiniert und unbürokratisch genutzt werden können. So können die Pflegenden eine Auszeit nehmen während die Pflegeversorgung bzw. Betreuung gewährleistet bleibt. Der Zahlbetrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Leistungshöhe zur Verfügung.
Eltern von pflegebedürftigen Kindern (bis zum 25. Lebensjahr), die einen Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, steht diese Möglichkeit bereits ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.
Welche Vorteile hat das Entlastungsbudget
Bislang ist die Umwandlung des Kurzzeitpflegebudget auf die Verhinderungspflege nur in Höhe von maximal 806,00 € möglich. Das neue kombinierte Entlastungsbudget würde bedeuten, dass die insgesamt 3.386 Euro (2024) (später 2025 = 3.539 Euro) vollständig für die Verhinderungs- oder die Kurzzeitpflege genutzt werden könnten. Für viele Betroffene bedeutet das neben einer Vereinfachung auch eine Erhöhung der Leistungen.
Leistungen für nahe Angehörigen/ Pflegepersonen
Mit Änderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden.
- Berufstätige pflegende Angehörige können sich ab 01. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen.
Leistungen der stationären Pflege: Erhöhung der Eigenanteil- Zuschläge
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind darin nicht inkludiert.
So werden die Zuschläge zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten erhöht:
Aufenthalt in stationärer Pflege | Aktuell (seit 01.01.2022) | Neue Zuschüsse (ab 01.01.2024) |
---|---|---|
0-12 Monate | 5% | 15% |
13-24 Monate | 25% | 30% |
25-36 Monate | 45% | 50% |
Mehr als 36 Monate | 70% | 75% |
INFO
Selbstverständlich passt die Pflegekasse der BKK VerbundPlus die neuen Leistungsbeträge zeitnah und automatisch an. Dafür müssen betroffenen Leistungsbezieher nichts unternehmen.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung eines konkreten Pflegegrades wird zum 01.10.2023 klarer geregelt. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint. Zu den Neuheiten im Verfahren der Pflegegradbegutachtungen gehören:
- Zukünftig muss die Pflegekasse dem Pflegebescheid immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen und so erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist.
- Zusammen mit dem Bescheid soll die Pflegekasse Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, wenn der Sachverständige diese im Gutachten empfiehlt. Dasselbe gilt für gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen.
Weitere Regelungen schaffen vor allem Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze und bedeuten keine spürbaren Änderungen für die Mehrheit der Pflegebedürftigen.
Digitalisierung in der Pflege
Digitale Angebote sollen zugänglicher und besser nutzbar werden. Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen:
- Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung entstehen
- Es sollen weitere Fördermittel für technische und digitale Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden, um das Pflegepersonal zu entlasten
- Die Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) wird verpflichtend
Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Durch das Pflege-Entlastungsgesetz PUEG wurden die Beitragssätze für die Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Beiträge mit und ohne Kinder
Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Für Versicherte … | Beitragssatz |
---|---|
… ohne Kinder | 4% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%) |
… mit einem Kind | 3,4% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%) |
… mit 2 Kindern | 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
… mit 3 Kindern | 2,9% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%) |
… mit 4 Kindern | 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95%) |
… mit mehr als 4 Kindern | 2,4% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7%) |
Fragen zum Thema Pflege?
- Das Pflegeversorgungsmanagement der BKK VerbundPlus ist gerne für Sie da.
- Viele Fragen beantwortet auch ganz unkompliziert unser „CHABO“